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Fassungsvergleich zu Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 37/2024 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die Art der Abstimmung innerhalb der Kurien und die Protokollführung sind nach den Bestimmungen der Anlage durchzuführen.
(2) Die Dekorationen und die Art des Tragens sind in der Beilage geregelt.