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Fassungsvergleich zu LF-ESV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV) 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 46/2024 § 17↗RIS↗
Wärmestrahlgeräte
§ 17.
Wärmestrahlgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Bei Verwendung von Dunkelstrahlern, z. B. Keramikheizkörper, Rohrheizkörper, darf als Einstreu nur Torfmull, Sand oder Kurzstreu verwendet werden. Wärmestrahlgeräte sind in angemessenen Abständen zu reinigen. Vor Beginn der Reinigung sind sie auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinstalten zu sichern (z. B. Ziehen des Steckers, Ausschalten des Hauptschalters bei ortsfesten Geräten).