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Fassungsvergleich zu LF-ESV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 46/2024 § 3↗RIS↗
Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)
§ 3.
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
2. in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.