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Fassungsvergleich zu LF-VOLV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen (LF-VOLV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 49/2024 § 10↗RIS↗
Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 10.
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze, festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
1. der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),
2. bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.