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Fassungsvergleich zu LF-BS-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung (LF-BS-V) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 51/2024 § 13↗RIS↗
4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Unterweisung
§ 13.
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.