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Fassungsvergleich zu LF-BS-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung (LF-BS-V) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 51/2024 § 15↗RIS↗
Anhörung/Beteiligung
§ 15.
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.