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Fassungsvergleich zu Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst 1
§ 7neu
in Kraft ab 28.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 67/2024 § 7↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023/2024 oder danach festzustellen sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 ist auf Lehrpersonen, die nicht von Abs. 1 zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.