Änderungen zwischen den Fassungen
§ 19neu
Vollziehung
§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 10 und 11 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.