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Fassungsvergleich zu Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf 1
§ 1neu
in Kraft ab 06.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 69/2024 § 1↗RIS↗
Inhalt
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. I Nr. 52/1991, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe eingehoben werden darf.