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Fassungsvergleich zu Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 131/2023 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994, BGBl. II Nr. 227/2001, BGBl. II Nr. 379/2007 und BGBl. II Nr. 393/2015, als Entlohnung des Rechtsanwalts angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a RATG angeführten Beträgen wird ein weiterer Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.