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Fassungsvergleich zu Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen 1
§ 2neu
in Kraft ab 05.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 26/2024 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.