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Fassungsvergleich zu Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 43/2024 § 21↗RIS↗
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 21.
(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universität auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 20 und eine Personalverwaltung erforderlich sind.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.