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Fassungsvergleich zu Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 43/2024 § 6↗RIS↗
Qualitätssicherung
§ 6.
(1) Die Universität hat sich in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 19 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HS-QSG zu unterziehen.
(2) Die Curricula sind einem internen oder externen Qualitätssicherungsverfahren zu unterziehen.
(3) Die Leistungen im Wirkungsbereich der Universität sind, beginnend mit dem achten Jahr des Bestehens der Universität im Abstand von fünf Jahren extern zu evaluieren. Die Universität hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen. Dieser Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.