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Fassungsvergleich zu EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas××

Änderungen zwischen den Fassungen

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas 1
§ 5neu
in Kraft ab 18.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 158/2024 § 5↗RIS↗
Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze
§ 5.
Für das Jahr 2024 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:
Technologie
Fördercalls
Fördermittel
Fördersätze[EUR/kW] für brennwertbezogene Leistung
Umrüstung bestehender Biogasanlagen
02.09.2024 –25.11.2024
15 Mio. Euro
349
Neuerrichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas
Vergärung
02.09.2024 –25.11.2024
25 Mio. Euro
1.203
Gasifikation
1.298