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Norm
Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
Fassungen
§ 3 Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
BGBl
§ 3 Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
Judikatur
§ 3 Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
§ 3 Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
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Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
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Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 28.06.2024 · idF
BGBl. I Nr. 61/2024
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.