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Fassungsvergleich zu Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen 1
§ 3neu
in Kraft ab 28.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 61/2024 § 3↗RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.