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Fassungsvergleich zu Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung 1
§ 3neu
in Kraft ab 08.08.2024 · idF BGBl. II Nr. 218/2024 § 3↗RIS↗
Entziehung der Ermächtigung
§ 3.
Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn
1. die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
2. die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
3. das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
4. der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.