Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
In- und Außerkrafttreten
§ 11.
(1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind), in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar. Die vollständige Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sind durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen (Anm. 1).
(2) Die § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 8, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 4a, § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung gemäß § 34 Abs. 7 NEHG 2022 in Kraft.
… 3 unveränderte Absätze
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