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Fassungsvergleich zu SeilGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 10↗RIS↗
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Brandschutz
§ 10.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.