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Fassungsvergleich zu SeilGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 15↗RIS↗
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche
§ 15.
Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist § 16 Abs. 1 SeilBEV anzuwenden.