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Fassungsvergleich zu PbRegVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 17↗RIS↗
3. Teil
Qualitätsstandards der Prozessbegleitung
4. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen
Allgemeine Rechte
§ 17.
Einrichtungen der Opferhilfe, die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen sind, sind berechtigt, die Bezeichnung „eingetragene allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“ oder „eingetragene spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“ zu führen.