Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17neu
3. Teil
Qualitätsstandards der Prozessbegleitung
4. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen
Allgemeine Rechte
§ 17.
Einrichtungen der Opferhilfe, die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen sind, sind berechtigt, die Bezeichnung „eingetragene allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“ oder „eingetragene spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“ zu führen.