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Fassungsvergleich zu PbRegVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) 1
§ 22neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 22↗RIS↗
Mitteilungspflicht
§ 22.
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben
1. Änderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste berechtigen und
2. ihnen nach § 27 Abs. 1 von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern zugegangene Mitteilungen
unverzüglich der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.