Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22neu
Mitteilungspflicht
§ 22.
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben
1. Änderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste berechtigen und
2. ihnen nach § 27 Abs. 1 von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern zugegangene Mitteilungen
unverzüglich der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.