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Fassungsvergleich zu PbRegVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 24↗RIS↗
Pflichten gegenüber Opfern
§ 24.
(1) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48) auszuüben.
(2) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter dürfen nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) tätig werden.