Änderungen zwischen den Fassungen
§ 32neu
Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilrechtssachen
§ 32.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG ist § 30 entsprechend anzuwenden.