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Fassungsvergleich zu PbRegVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) 1
§ 42neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 42↗RIS↗
9. Hauptstück
Ausbildungslehrgänge
Angebot von Ausbildungslehrgängen
§ 42.
Die Bundesministerin für Justiz bietet Ausbildungslehrgänge auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung an. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Fortbildung vertraut sind, mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge beauftragen.