Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu PbRegVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) 1
§ 50neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 50↗RIS↗
4. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 50.
(1) Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 2025 in Kraft.
(2) Anträge nach § 7 Abs. 3 auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste und nach § 13 auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste können ab 1. Dezember 2024 gestellt werden. Die Eintragungen in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste und in die Prozessbegleitungsliste werden erst ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam.
(3) Ausbildungslehrgänge nach §§ 42 bis 48 können ab 1. Jänner 2025 angeboten werden. An diesen Ausbildungslehrgängen können nur Personen teilnehmen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungsliste vorgesehen und für eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung tätig und in diese institutionell eingebunden sind, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste vorgesehen ist.
Schlagworte
Schlussbestimmung