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Fassungsvergleich zu UmgrMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 13.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 247/2024 § 4↗RIS↗
Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung
§ 4.
Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.