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Fassungsvergleich zu KmGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kilometergeldverordnung (KmGV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 25.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 289/2024 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat entsprechend den folgenden Bestimmungen durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen, das gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, für Personen- und Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder vorgesehen ist.
Schlagworte
Personenkraftwagen