Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu KmGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kilometergeldverordnung (KmGV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 25.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 289/2024 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.
(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
– Datum,
– Kilometerstand,
– Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
– Ausgangs- und Zielpunkt sowie
– Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
Schlagworte
Ausgangspunkt