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Fassungsvergleich zu PTh-AAQV 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) 1
§ 27neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 27↗RIS↗
Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf
§ 27.
(1) Folgende Informationen über den Ausbildungsverlauf sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:
1. das Ausbildungscurriculum samt Ausbildungsverlauf,
2. die zu absolvierenden Veranstaltungen der Ausbildung,
3. die Kosten der Ausbildung,
4. die Ausbildungsdauer,
5. der Ausbildungsabschluss und die Nichtübernahme einer Garantie für den erfolgreichen Abschluss der begonnenen Fachausbildung.
(2) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat öffentlich einsehbare Informationen über jene Teile der Ausbildung, die in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartnern angeboten werden, zur Verfügung zu stellen.