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Fassungsvergleich zu PTh-AAQV 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) 1
§ 31neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 31↗RIS↗
Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen
§ 31.
(1) Kooperieren Psychotherapeutische Fachgesellschaften mit anderen Institutionen, ist eine Kompatibilität der qualitätssichernden Maßnahmen anzustreben.
(2) Psychotherapeutische Fachgesellschaften setzen qualitätssichernde Maßnahmen sowie Konzepte um, befassen sich mit und orientieren sich an Standards und Richtlinien, welche die Sicherung oder Steigerung der Qualität der psychotherapeutischen Ausbildung betreffen. Dazu zählen etwa die Standards und Leitlinien für die interne und externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich („Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG)”) oder andere Maßnahmenkataloge, wie sie etwa im universitären Bereich eingesetzt werden.