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Fassungsvergleich zu PTh-AAQV 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) 1
§ 34neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 34↗RIS↗
Gemeinsame Bestimmungen
§ 34.
(1) Inhalte absolvierter Weiterbildungen können bei Gleichwertigkeit im Ausmaß von zwei ECTS-Anrechnungspunkten von der Fortbildungspflicht gemäß § 41 PThG 2024 entbinden.
(2) Inhalte absolvierter Fortbildungen können für die Absolvierung einer Weiterbildung gemäß § 21 PThG 2024 herangezogen werden.
(3) Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen ein Gütesiegel anhand vom Gremium für Berufsangelegenheiten standardisierten Qualitätskriterien ausstellen. Die psychotherapeutischen Berufsvertretungen können öffentliche Listen mit jenen psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen führen, die mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichnet wurden.
Schlagworte
Fortbildung