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Fassungsvergleich zu PTh-AAQV 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 8↗RIS↗
Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte
§ 8.
Bei einschlägiger Qualifikation und Berufserfahrung können auch andere Personen in Ausnahmefällen für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte als Lehrende herangezogen werden, worunter auch Lehrende an Universitäten fallen.