Änderungen zwischen den Fassungen
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024)
1§ 0↗RIS↗
§ 8neu
Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte
§ 8.
Bei einschlägiger Qualifikation und Berufserfahrung können auch andere Personen in Ausnahmefällen für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte als Lehrende herangezogen werden, worunter auch Lehrende an Universitäten fallen.