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Fassungsvergleich zu VGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vogelgesundheitsverordnung (VGV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 08.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 303/2024 § 4↗RIS↗
Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel
§ 4.
Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen, diese an das nationale Referenzlabor einzusenden und im VIS zu erfassen. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.