Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Nationales Referenzlabor; Berichte
§ 5.
(1) Das nationale Referenzlabor für Vogelseuchen ist die AGES.
(2) Das nationale Referenzlabor hat dem Bundesminister regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 und § 4 zu übermitteln.