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Fassungsvergleich zu PK-FJMV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 (PK-FJMV 2025) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 322/2024 § 3↗RIS↗
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.
Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
Schlagworte
Datenmerkmal, Datensatzmerkmal