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Fassungsvergleich zu Vergütungsverordnung 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsverordnung 2024 1
§ 4neu
in Kraft ab 04.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 337/2024 § 4↗RIS↗
Fallpauschale für den Berichterstatter
§ 4.
Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.