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Fassungsvergleich zu ALBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 358/2024 § 10↗RIS↗
Beobachtung
§ 10.
Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.