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Fassungsvergleich zu Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024 1
§ 5neu
in Kraft ab 19.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 378/2024 § 5↗RIS↗
Schlussbestimmungen
§ 5.
(1) Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.