Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Zweckzuschuss
§ 1.
Der Bund gewährt den Ländern anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte September 2024 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes einen Zweckzuschuss zur Finanzierung von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden im Vermögen Privater.