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Fassungsvergleich zu Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 1
§ 2neu
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 158/2024 § 2↗RIS↗
Höhe des Zweckzuschusses
§ 2.
Die Höhe des Zweckzuschusses berechnet sich aus der Höhe des Schadens. Davon ersetzt der Bund dem Land 12%, jedoch nicht mehr als 24% der geleisteten Beihilfe des Landes. Der Zweckzuschuss für alle Länder beträgt höchstens 144 Millionen Euro.