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Fassungsvergleich zu Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 1
§ 4neu
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 158/2024 § 4↗RIS↗
Anspruchsberechtigung
§ 4.
Anspruchsberechtigt für den Zweckzuschuss sind jene Länder, in denen der Mindestschaden im Sinne des § 3 je Einwohner (§ 10 Abs. 8 FAG 2024) über dem Betrag von 100 Euro liegt.