Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Anspruchsberechtigung
§ 4.
Anspruchsberechtigt für den Zweckzuschuss sind jene Länder, in denen der Mindestschaden im Sinne des § 3 je Einwohner (§ 10 Abs. 8 FAG 2024) über dem Betrag von 100 Euro liegt.