Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 1
§ 6neu
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 158/2024 § 6↗RIS↗
Verordnungsermächtigung
§ 6.
Die näheren Bestimmungen zum Vollzug dieses Bundesgesetzes, insbesondere hinsichtlich der anzuerkennenden Schäden, können vom Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung festgelegt werden.