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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen 1
§ 21neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 21↗RIS↗
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 21.
(1) Es ist organisatorisch Vorsorge zu treffen, dass Leitungspositionen auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von der Betrauung mit einer Führungsfunktion zu sein.
(2) Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein.