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Fassungsvergleich zu Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung 1
§ 15neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 15↗RIS↗
4. Abschnitt
Themenbereich Versorgungsbilanzen tierische Erzeugnisse
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 15.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Milch, Milchprodukte, Fleisch, Eier, Fische oder tierische Fette herstellen, handeln, verwenden oder lagern.