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Fassungsvergleich zu Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung 1
§ 23neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 23↗RIS↗
2. Abschnitt
Themenbereich Versorgungsbilanzen für pflanzliche Erzeugnisse
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 23.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Getreide, Ölsaaten, pflanzliche Fette, Öle, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Kartoffelstärke, Reis, Gemüse, Obst, Honig, Zucker, Wein oder Bier herstellen, handeln, verwenden oder lagern.