Änderungen zwischen den Fassungen
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
1§ 0↗RIS↗
§ 28neu
Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 28.
Die Erhebungen über das bewirtschaftete Grünland sind in den Kalenderjahren, die mit 0, 3 oder 6 enden, über ein Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2026, durchzuführen.