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Fassungsvergleich zu Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung 1
§ 41neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 41↗RIS↗
Erhebungsmerkmale
§ 41.
(1) Es sind auf nationaler und Bundesland Ebene zu erheben:
1. die durchschnittlichen Preise pro Hektar Ackerland, unterschieden nach bewässerbarem und nicht bewässerbarem Ackerland, soweit der Schwellenwert gemäß Verordnung (EU) 2023/1579 überschritten wird,
2. die durchschnittlichen Preise pro Hektar Dauergrünland,
3. die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Ackerland,
4. die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Dauergrünland und
5. mit der Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen verbundene Kosten.
(2) Zur Ermittlung der Merkmale gemäß Abs. 1 sind die Merkmale gemäß Anlage IX Spalte A heranzuziehen.