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Fassungsvergleich zu Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung 1
§ 45neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 45↗RIS↗
Erhebungsmerkmale
§ 45.
Es ist die Menge (Kilogramm) jedes in Verkehr gebrachten Wirkstoffs gemäß § 43 auf nationaler Ebene zu erheben.