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Fassungsvergleich zu Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung 1
§ 55neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 55↗RIS↗
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 55.
Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen Angaben zu informieren.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Auskunftspflichtiger, Auskunftspflichtige