Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung 1
§ 56neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 56↗RIS↗
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 56.
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat hinsichtlich der Ergebnisse gemäß § 49 dafür Sorge zu tragen, dass folgende Daten veröffentlicht werden:
1. Ausgebrachte Menge je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart,
2. Behandelte Fläche je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart inklusive deren jeweiliger Anteil an der Gesamtanbaufläche der Kulturart und
3. Behandlungsindex je Kulturart gesamt sowie je Kulturart und Wirkungstyp.